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Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Gottfrieding
(UWG Gottfrieding)


§ 1

Name und Sitz

(1) Die Vereinigung führt den Namen "Unabhängige Wählergemeinschaft" ( UWG )
(2) Sie ist als nicht rechtsfähiger Verein organisiert.
(3) Sitz ist Gottfrieding. Der Gerichtsstand ist Landau an der Isar.

§ 2

Zweck und Aufgaben

(1) Die Unabhängige Wählergemeinschaft (im Folgenden kurz "UWG" genannt) ist eine Vereinigung parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich zum Wohle der Gemeinde Gottfrieding kommunalpolitisch in allen Bereichen des örtlichen Gemeinschaftslebens betätigt.
(2) Die UWG beteiligt sich an den Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen, um so bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(3) Die UWG verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Einnahmen aus Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle Gemeindemitglieder werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
(2) Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung abhängig.
(3) Die Mitgliedschaft bei der UWG wird mündlich oder schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Für den Austritt genügt eine mündliche oder schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wir mit Eingang der Austrittserklärung wirksam.
(6) Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen, besonders bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten, von der Vorstandschaft, mit zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.

§ 4

Beitrag

(1) Es wird kein Beitrag erhoben.
(2) Die entstehenden Kosten werden durch freiwillige Spenden finanziert.

§ 5

Organe

Die Organe der UWG sind

a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft

§ 6

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 Mal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche.
(2) Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, nimmt die Jahresrechnung entgegen und entlastet den Vorstand für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
(5) Auf Beschluss der Vorstandschaft kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(6) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften, Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und Jahresrechnung sind aufzubewahren.

§ 7

Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus höchstens 9 Mitgliedern und ist für drei Jahre tätig.
(2) Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassier
- alle gewählten Mitlieder des Gemeinderates der UWG
- Bis zu 5 Beisitzer

(3) Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.
(4) Für Beschlüsse der Vorstandschaft ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Sitzungen der Vorstandschaft sind vom Vorsitzenden mindestens alle 3 Monate einzuberufen.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten die UWG gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt die UWG in Versammlungen, in der Öffentlichkeit, gegenüber Dritten und der Presse. Er leitet die Sitzungen der Organe.
(4) Der stellvertretende Vorsitzende nimmt im Innenverhältnis die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, wenn dieser verhindert ist.

§ 9

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

§ 10

Auflösung

(1) Die Auflösung der UWG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Das Vermögen verfällt nach Abzug der Verbindlichkeiten an einen örtlichen gemeinnützigen Verein.

§ 11

Schlussbestimmung

Die Satzung wurde errichtet am 12.12.2007 in Gottfriedingerschwaige.